Kärntner Windkraft Abstimmung: Eine umstrittene Formulierung sorgt für rechtliche Konsequenzen: 163 Kärntnerinnen und Kärntner haben die Windkraft-Volksbefragung vom 12. Jänner vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten. Sie argumentieren, dass die Fragestellung voreingenommen war und das Ergebnis beeinflusst haben könnte.
Kritik an der Fragestellung und rechtliche Bedenken
Die Abstimmungsfrage lautete: „Soll zum Schutz der Kärntner Natur (einschließlich des Landschaftsbildes) die Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf Bergen und Almen in Kärnten landesgesetzlich verboten werden?“
Mit einer knappen Mehrheit von 51,5 Prozent stimmten die Befragten für ein Verbot, 48,5 Prozent dagegen. Die Antragsteller sehen jedoch ein Problem in der Formulierung. Rechtsanwalt Florian Berl spricht von einer „unzulässigen Suggestivfrage“, da sie Windkraft in direkten Gegensatz zum Naturschutz stelle und damit eine wertende Richtung vorgebe. Zudem sei unklar definiert worden, ob sich das Verbot nur auf spezifische Regionen oder das gesamte Landesgebiet beziehe.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die Zuständigkeit: Ein vollständiges Verbot von Windkraftanlagen falle nicht in die Kompetenz des Landes Kärnten, was die Befragung aus rechtlicher Sicht problematisch mache.
Mögliche Folgen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – Kärntner Windkraft Abstimmung
Obwohl die Volksbefragung nicht bindend war, zog sie politische Konsequenzen nach sich. Die Landtagsparteien einigten sich darauf, strengere Regelungen für Windkraftanlagen einzuführen. So wurden Schutzgebiete wie Nationalparks von vornherein ausgeschlossen. Bereits bestehende Anlagen und genehmigte Projekte blieben hingegen unangetastet.
Die FPÖ ging dieser Beschluss nicht weit genug. Sie forderte in einem Antrag im Kärntner Landtag eine strengere Höhenbegrenzung für Windräder auf maximal 1400 Metern sowie ein generelles Verbot auf Almen.
Da keine Mindestanzahl an Beschwerdeführern für eine Anfechtung erforderlich ist, reicht die Unterstützung von 163 Personen aus, um eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu ermöglichen. Wann eine Entscheidung fällt, bleibt offen, da für solche Verfahren keine festen Fristen bestehen.
Sollte das Höchstgericht die Anfechtung für zulässig erklären, könnte es die gesamte Volksbefragung für ungültig erklären. Welche politischen Konsequenzen dies hätte, ist unklar – insbesondere, da die Befragung ohnehin keine rechtliche Bindung hatte.